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Jetzt sichernAlles zur Stornorechnung: Wann braucht man sie, wie erstellt man sie und was ist der Unterschied zur Gutschrift?
Eine Stornorechnung hebt eine Rechnung auf, die den Empfänger bereits erreicht hat – ob sie schon bezahlt wurde, spielt keine Rolle. Sie macht die ursprüngliche Rechnung buchhalterisch ungültig und weist die Beträge üblicherweise negativ aus.
Eine Stornorechnung (auch: Korrekturrechnung) ist ein Dokument, das:
Du brauchst eine Stornorechnung, wenn:
Die Rechnung enthält Fehler wie falscher Betrag, falscher Steuersatz, falsche Kundenadresse oder falsche Leistungsbeschreibung.
Sobald die Rechnung den Empfänger erreicht hat, muss sie berichtigt oder storniert werden – bezahlt oder nicht (§ 11 Abs. 12 UStG).
Weil die drei Dokumente steuerlich unterschiedlich wirken:
Hebt die Rechnung zur Gänze auf – wirksam ab Zugang beim Empfänger
Die Rechnung bleibt, nur das Entgelt sinkt
Der Kunde rechnet für dich ab – Steuerschuldner bleibst du
Eine Stornorechnung muss alle normalen Rechnungs-Pflichtangaben enthalten, plus zusätzliche Angaben:
Der Pflichtkatalog des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG verlangt das Folgende nicht. Ohne diese Angaben kann aber niemand nachvollziehen, welcher Umsatz korrigiert wird – deshalb gehören sie in der Praxis darauf.
So gehst du vor, wenn du eine Stornorechnung erstellen musst:
Bei der Buchung einer Stornorechnung werden die ursprünglichen Buchungen umgekehrt. Das Ergebnis: Beide Buchungen heben sich auf.
Du hast eine Rechnung über 1.200 € brutto (1.000 € netto + 200 € USt) ausgestellt:
Die Stornorechnung kehrt diese Buchung um:
Beispiel mit korrigiertem Steuersatz (10 % statt 20 %):
Es ist empfehlenswert, für Stornorechnungen einen eigenen Nummernkreis zu verwenden:
RE-2025-0001, RE-2025-0002, …SR-2025-0001, SR-2025-0002, …Diese Fehler solltest du bei Stornorechnungen unbedingt vermeiden:
Nenne es Stornorechnung, Korrekturrechnung oder Rechnungsstorno. Sagst du nur „Gutschrift“, bleibt offen, ob die Rechnung ganz wegfällt oder nur das Entgelt sinkt.
Ein Storno mindert den Umsatz – stelle es durchgängig negativ dar. Vorgeschrieben ist das Vorzeichen nicht, verständlich ist es trotzdem.
Immer die Originalrechnungsnummer und -datum angeben.
Nur der ursprüngliche Rechnungssteller darf eine Rechnung stornieren.
Ja, wenn die Originalrechnung fehlerhaft war. Der Kunde hat ein Recht auf eine korrekte Rechnung für seinen Vorsteuerabzug.
Nein. Sobald die Rechnung beim Empfänger ist, kannst du sie berichtigen statt stornieren (§ 11 Abs. 12 UStG) – stornieren und neu ausstellen ist die Alternative, nicht die Pflicht. Ob schon gezahlt wurde, ändert daran nichts.
Das UStG nennt keine eigene Frist. Praktische Grenze ist die Festsetzungsverjährung (§§ 207 ff. BAO) – ist der Zeitraum verjährt, lässt sich die Steuer nicht mehr korrigieren.
Du berichtigst sie in der Voranmeldung für den Zeitraum, in dem das Storno beim Empfänger einlangt (§ 16 Abs. 1 UStG) – nicht rückwirkend in der ursprünglichen UVA. Die zu viel gezahlte Steuer bekommst du also über die laufende Zahllast zurück.
Ja, wie jede andere Rechnung auch. Wichtig ist, dass der Kunde sie erhält und archivieren kann.
Ein-Klick-Storno, automatisch negative Beträge und automatische Referenz zur Originalrechnung.
Wähle die fehlerhafte Rechnung und storniere sie mit einem Klick
Negative Werte werden automatisch berechnet
Verknüpfung zur Originalrechnung wird automatisch erstellt
Erstelle direkt die korrigierte Version
Alle Buchungen werden automatisch korrigiert