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Alles zur echten Gutschrift: Das Gutschriftsverfahren, der Unterschied zur Stornorechnung und wie man sie richtig bucht.
Eine Gutschrift ist eine besondere Rechnungsform, bei der der Leistungsempfänger die Rechnung für den Leistungserbringer ausstellt. Sie weist positive Beträge aus und dient zur vereinfachten Abrechnung zwischen Unternehmen.
Eine echte Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist:
Wenn du eine Stornorechnung als "Gutschrift" bezeichnest:
Das Gutschriftsverfahren ist eine vereinbarte Abrechnungsmethode, bei der der Leistungsempfänger die Rechnung erstellt.
Die Agentur rechnet für den Freelancer ab
Die Plattform rechnet für den Verkäufer ab
Die Zentrale rechnet für Partner ab
Das Unternehmen rechnet für den Vertreter ab
Das Gutschriftsverfahren ist in Österreich durch UStG § 11 Abs. 7 geregelt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Eine Gutschrift muss dieselben Angaben enthalten wie eine normale Rechnung:
Die Agentur erhält eine Leistung vom Grafiker und erstellt die Gutschrift:
Der Grafiker erhält die Gutschrift und bucht einen Erlös:
Der Leistungserbringer muss keine Rechnung schreiben
Keine Wartezeit auf Rechnungen vom Lieferanten
Der Empfänger bestimmt das Rechnungsformat
Besonders bei vielen kleinen Lieferanten praktisch
"Gutschrift" für Stornorechnungen zu verwenden ist falsch. Nutze die korrekten Begriffe.
Auf der Gutschrift muss die Steuernummer des Leistungserbringers stehen, nicht die eigene.
Das Gutschriftsverfahren muss vorher vereinbart werden.
Gutschriften haben positive Beträge. Negative Beträge gehören auf Stornorechnungen.
Wenn es vorher vereinbart war: ja. Er kann aber bei Fehlern widersprechen. Dann wird die Gutschrift unwirksam.
Ja, aber ohne Umsatzsteuer-Ausweis. Der Aussteller muss darauf achten, keine USt auszuweisen. Andernfalls sofort widersprechen.
Es gibt keine Gültigkeitsfrist. Die Gutschrift dokumentiert eine Leistung und bleibt als Beleg 7 Jahre aufzubewahren.
Es ist empfehlenswert, aber nicht Pflicht. Du kannst Gutschriften auch im normalen Rechnungsnummernkreis führen.
Die Gutschrift wird unwirksam. Der Leistungserbringer muss dann selbst eine Rechnung stellen.
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