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Jetzt sichernAlles zur echten Gutschrift: Das Gutschriftsverfahren, der Unterschied zur Stornorechnung und wie man sie richtig bucht.
Das Wort Gutschrift steht für zwei verschiedene Vorgänge. Erstens – die Gutschrift im Sinne des UStG: der Leistungsempfänger stellt die Rechnung für den Leistungserbringer aus (§ 11 Abs. 7 und 8 UStG). Zweitens: du minderst das Entgelt zu einer eigenen Rechnung nachträglich – umsatzsteuerlich eine Berichtigung nach § 16 Abs. 1 UStG. Beides ist gesetzlich vorgesehen.
Die Gutschrift als Abrechnung durch den Leistungsempfänger (§ 11 Abs. 7 UStG) ist:
Weil die steuerliche Wirkung eine andere ist:
Die zweite Bedeutung: Du hast eine Rechnung gestellt, und nachträglich sinkt das Entgelt – Rabatt, Reklamation, Teilerstattung. Dann schreibst du deinem Kunden den Differenzbetrag gut. Die Rechnung bleibt bestehen, nur der Betrag wird kleiner.
Das Gutschriftsverfahren ist eine vereinbarte Abrechnungsmethode, bei der der Leistungsempfänger die Rechnung erstellt.
Die Agentur rechnet für den Freelancer ab
Die Plattform rechnet für den Verkäufer ab
Die Zentrale rechnet für Partner ab
Das Unternehmen rechnet für den Vertreter ab
Das Gutschriftsverfahren ist in Österreich durch § 11 Abs. 7 und Abs. 8 UStG geregelt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Eine Gutschrift muss dieselben Angaben enthalten wie eine normale Rechnung:
Die Agentur erhält eine Leistung vom Grafiker und erstellt die Gutschrift:
Der Grafiker erhält die Gutschrift und bucht einen Erlös:
Der Leistungserbringer muss keine Rechnung schreiben
Keine Wartezeit auf Rechnungen vom Lieferanten
Der Empfänger bestimmt das Rechnungsformat
Besonders bei vielen kleinen Lieferanten praktisch
Aus dem Dokument muss hervorgehen, welcher Umsatz gemeint ist und in welche Richtung korrigiert wird.
Auf der Gutschrift steht die UID des Leistungserbringers – über 10.000 € zusätzlich die eigene.
Ohne Einverständnis des Leistungserbringers gilt die Gutschrift nicht als Rechnung.
Die Abrechnungsgutschrift nach § 11 Abs. 7 weist positive Beträge aus, die Entgeltminderung nach § 16 mindert den Umsatz. Bleib je Fall konsistent.
Wenn Einverständnis über die Abrechnung per Gutschrift besteht: ja. Er kann aber bei Fehlern widersprechen. Dann verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung.
Ja, aber ohne Umsatzsteuer-Ausweis. Weist der Aussteller trotzdem USt aus und widersprichst du nicht, schuldest du diesen Betrag allein aufgrund der Gutschrift, bis sie berichtigt ist (§ 11 Abs. 12 UStG). Also sofort widersprechen.
Es gibt keine Gültigkeitsfrist. Die Gutschrift dokumentiert eine Leistung und ist 7 Jahre aufzubewahren – gerechnet ab dem Ende des Jahres, für das sie verbucht wurde.
Es ist empfehlenswert, aber nicht Pflicht. Du kannst Gutschriften auch im normalen Rechnungsnummernkreis führen.
Soweit er dem ausgewiesenen Steuerbetrag widerspricht, verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung. Der Leistungserbringer muss dann selbst eine Rechnung stellen.
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