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Jetzt sichernAlles zur Ausgangsrechnung: Die 10 Pflichtangaben, Rechnungsnummern, Fristen und Mahnwesen.
Eine Ausgangsrechnung ist eine Rechnung, die du als Unternehmer an deine Kunden stellst. Sie dokumentiert deine Forderung für erbrachte Leistungen oder gelieferte Waren und ist ein zentraler Beleg in deiner Buchhaltung.
Erstelle jetzt deine erste Rechnung mit allen Pflichtangaben.
Eine Ausgangsrechnung ist das Gegenteil einer Eingangsrechnung:
Jede Ausgangsrechnung in Österreich muss folgende Angaben enthalten (gemäß UStG § 11):
Die Nummern müssen einer logischen Reihenfolge folgen
Keine Nummer darf doppelt vergeben werden
Idealerweise ohne Lücken (Lücken müssen erklärbar sein)
Du solltest die Rechnung zeitnah nach der Leistung stellen. Spätestens innerhalb von 6 Monaten. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Reverse-Charge-Leistungen an EU-Unternehmer: bis zum 15. des Folgemonats.
Wenn dein Kunde nicht zahlt, solltest du systematisch vorgehen. Das typische 3-stufige Mahnwesen in Österreich:
Freundliche Erinnerung nach Ablauf der Zahlungsfrist. Höflicher Ton, keine Gebühren. Frist: weitere 7–14 Tage.
Deutlichere Aufforderung zur Zahlung. Du kannst Verzugszinsen verrechnen, unter Unternehmern zusätzlich die Pauschale von 40 € für Betreibungskosten. Frist: weitere 7–14 Tage.
Letzte Warnung vor rechtlichen Schritten. Ankündigung von Inkasso oder gerichtlichem Mahnverfahren. Kurze Frist: 5–7 Tage.
Bei der Buchung einer Ausgangsrechnung buchst du:
Du stellst eine Rechnung über 1.200 € brutto für eine Beratung:
Wenn dein Kunde die 1.200 € bezahlt:
Als Kleinunternehmer (Umsätze bis 55.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr; bei Überschreiten um höchstens 10 %, also bis 60.500 €, bleibt die Befreiung bis Jahresende) stellst du Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus.
Bei sonstigen Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern geht die Steuerschuld auf den Kunden über. Du stellst die Rechnung ohne USt aus.
Warenlieferungen an Unternehmen in andere EU-Länder sind steuerfrei (0 % USt), wenn der Kunde eine gültige UID-Nummer hat, du den Warenweg nachweisen kannst und die Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung erfasst ist (Art. 7 und Art. 21 Abs. 3 UStG).
Du solltest die Rechnung zeitnah nach der Leistung stellen. Spätestens innerhalb von 6 Monaten. Bei EU-Geschäften: bis zum 15. des Folgemonats.
Ja. Eine Rechnung, die schon beim Kunden ist, kannst du berichtigen (§ 11 Abs. 12 UStG) – oder du stornierst sie und stellst eine neue aus. Was nicht geht: den Fehler stehen lassen und einfach eine zweite Rechnung schicken, denn bei Rechnungen an Unternehmer schuldest du dann die Steuer zweimal.
Für Geschäftskunden (B2B) musst du immer eine Rechnung stellen. Bei Privatkunden gibt es keine generelle Pflicht – aber zwei Ausnahmen: Werklieferungen und Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG) und die Belegerteilungspflicht bei Barumsätzen (§ 132a BAO).
Nach Fristablauf: Zahlungserinnerung, dann Mahnungen verschicken. Bei dauerhafter Nichtzahlung: Inkasso oder gerichtliches Mahnverfahren.
Ja. Üblich sind 2–3 % bei Zahlung innerhalb von 7–10 Tagen. Beispiel: "Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen: 2 % Skonto"
Alle Pflichtangaben, automatische Rechnungsnummern, fertige Vorlagen und 3-stufiges Mahnwesen – alles in einem.
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