Du verkaufst Dienstleistungen an ein deutsches Unternehmen, kaufst Software von einem Anbieter in Irland oder beauftragst einen Subunternehmer für Bauleistungen? Dann begegnet dir früher oder später der Begriff Reverse Charge — die Umkehr der Steuerschuld. Klingt kompliziert, ist aber logisch, wenn man das System einmal verstanden hat.
In diesem Guide erfährst du, wann Reverse Charge gilt, was auf die Rechnung muss, wie du es in der UVA meldest und welche Fehler du vermeiden solltest.
Was ist Reverse Charge?
Normalerweise stellt der Leistungserbringer (also du als Dienstleister) die Umsatzsteuer in Rechnung und führt sie ans Finanzamt ab. Bei Reverse Charge (§ 19 UStG) dreht sich das um: Nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer.
Warum gibt es das? Bei grenzüberschreitenden Geschäften müsste sich ein ausländischer Leistungserbringer sonst im Land des Kunden steuerlich registrieren, um dort USt abzuführen. Reverse Charge vermeidet das: Der inländische Empfänger berechnet die Steuer selbst und führt sie ab — und zieht sie in der Regel gleich wieder als Vorsteuer ab.
| Normalfall | Reverse Charge | |
|---|---|---|
| Wer stellt USt in Rechnung? | Leistungserbringer | Niemand (netto) |
| Wer schuldet die USt? | Leistungserbringer | Leistungsempfänger |
| Vorsteuerabzug | Empfänger zieht ab | Empfänger berechnet + zieht ab |
Wann gilt Reverse Charge?
1. Du erhältst eine Leistung aus dem Ausland
Erbringt ein ausländisches Unternehmen (ohne Betriebsstätte in Österreich) eine Dienstleistung oder Werklieferung an dein österreichisches Unternehmen, geht die Steuerschuld auf dich als Empfänger über (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG).
Typische Fälle:
- IT-Dienstleistung von einem Anbieter in den USA
- Beratung von einer Agentur in Deutschland
- Softwarelizenzen von einem irischen Unternehmen
- Werklieferung eines tschechischen Subunternehmers
2. Du erbringst eine Leistung an ein EU-Unternehmen
Bei B2B-Dienstleistungen innerhalb der EU gilt die sogenannte Generalklausel (§ 3a Abs. 6 UStG): Die Leistung ist dort steuerbar, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt — nicht dort, wo du sitzt.
Das bedeutet: Wenn du als österreichischer Freelancer eine Leistung an ein deutsches Unternehmen erbringst, ist die Leistung in Deutschland steuerbar. Du stellst eine Netto-Rechnung ohne USt und der deutsche Kunde führt die deutsche Umsatzsteuer selbst ab.
Ausnahmen von der Generalklausel (Sonderregeln für den Leistungsort):
| Leistungsart | Leistungsort |
|---|---|
| Grundstücksbezogene Leistungen | Wo das Grundstück liegt |
| Personenbeförderung | Wo die Beförderung stattfindet |
| Restaurant/Catering | Wo die Leistung erbracht wird |
| Kurzfristige Fahrzeugvermietung (≤ 30 Tage) | Wo das Fahrzeug übergeben wird |
| Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen | Veranstaltungsort |
3. Inländische Reverse-Charge-Fälle
Auch innerhalb Österreichs gilt Reverse Charge in bestimmten Branchen (§ 19 Abs. 1a–1e UStG):
- Bauleistungen — wenn der Empfänger selbst Bauleistungen erbringt oder dafür beauftragt ist
- Sekundärrohstoffe/Schrott — Handel mit Altmetall und Recyclingmaterial
- Elektronik — Mobiltelefone, Tablets, Laptops, Spielkonsolen
- Metallwaren — bei Lieferungen über 5.000 €
- Treibhausgasemissionszertifikate
Beispiel Bauleistungen: Installateur A verlegt Rohre für Baufirma B. Da Baufirma B selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt, schuldet B die USt — nicht Installateur A. A stellt eine Nettorechnung mit Reverse-Charge-Hinweis.
Die korrekte Reverse-Charge-Rechnung
Gemäß § 11 Abs. 1a UStG gelten besondere Anforderungen für Reverse-Charge-Rechnungen. Die wichtigste Regel: Keine USt ausweisen.
Pflichtangaben auf der Reverse-Charge-Rechnung
| Angabe | Pflicht? |
|---|---|
| Name & Anschrift beider Parteien | Ja |
| Leistungsbeschreibung | Ja |
| Leistungsdatum | Ja |
| Nettobetrag (ohne USt) | Ja |
| UID-Nummer des Leistungserbringers | Ja |
| UID-Nummer des Leistungsempfängers | Ja |
| Hinweis auf Reverse Charge | Ja |
| Steuerbetrag | Nein — darf NICHT ausgewiesen werden |
| Fortlaufende Rechnungsnummer | Ja |
| Rechnungsdatum | Ja |
Der Reverse-Charge-Hinweis
Einer dieser Vermerke muss auf der Rechnung stehen:
- „Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. § 19 UStG"
- „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
- „Reverse Charge"
Muster: Reverse-Charge-Rechnung
──────────────────────────────────────────────────────
Webdesign Musterfrau e.U.
Mustergasse 10, 1030 Wien
UID: ATU12345678
Rechnungsdatum: 26.02.2026
Rechnungsnummer: RE-2026-023
An:
Online Marketing GmbH
Beispielstraße 5, 80331 München, Deutschland
UID: DE987654321
──────────────────────────────────────────────────────
Leistungszeitraum: 01.02. – 25.02.2026
Pos. Beschreibung Menge Einzelpreis Gesamt
──────────────────────────────────────────────────────────────────
1 Webdesign Relaunch 1 4.000,00 € 4.000,00 €
2 SEO-Optimierung 10 Std. 100,00 € 1.000,00 €
──────────────────────────────────────────────────────────────────
Nettobetrag: 5.000,00 €
Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
gem. § 19 UStG (Reverse Charge).
Zahlungsziel: 14 Tage netto
Bankverbindung: AT12 3456 7890 1234 5678
──────────────────────────────────────────────────────
Wichtig: Es wird kein Steuerbetrag und kein Steuersatz ausgewiesen. Die Rechnung endet beim Nettobetrag.
UVA & Meldepflichten
Du erhältst eine Reverse-Charge-Leistung
Wenn du eine Leistung aus dem Ausland beziehst und die Steuerschuld bei dir liegt, musst du die USt in deiner UVA (Umsatzsteuervoranmeldung) selbst berechnen und melden:
Beispiel: Du kaufst IT-Beratung um 3.000 € netto von einem deutschen Unternehmen.
USt (20 %): 3.000 € × 20 % = 600 €
UVA-Eintragung:
Kennzahl 057 (Steuerschuld gem. § 19): 600 €
Kennzahl 066 (Vorsteuer daraus): 600 €
─────────────────────────────────────────
Effektive Belastung: 0 €
Wichtig: In der UVA unter KZ 057 wird nur der Steuerbetrag eingetragen — nicht die Bemessungsgrundlage. Bist du zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, ist die effektive Belastung null.
Du erbringst eine Reverse-Charge-Leistung an ein EU-Unternehmen
Hier hast du keine USt-Pflicht in Österreich. Dafür musst du die Leistung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) melden.
Zusammenfassende Meldung (ZM):
| Detail | Regelung |
|---|---|
| Was melden? | UID des Empfängers + Entgelt |
| Wann? | Bis zum letzten Tag des Folgemonats |
| Wie? | Elektronisch über FinanzOnline |
| Verspätungszuschlag | Bis zu 1 % der gemeldeten Beträge (max. 2.200 €) |
Mehr zur UVA: UVA richtig machen in 2026
3 Praxisbeispiele
Beispiel 1: Webdesignerin verkauft an deutsches Unternehmen
Anna aus Wien gestaltet eine Website für die Firma Schmidt GmbH in Hamburg.
Leistung: Webdesign, 5.000 € netto
Leistungsort: Deutschland (B2B-Generalklausel, § 3a Abs. 6 UStG)
Rechnung: 5.000 € netto, OHNE USt
Hinweis: "Reverse Charge gem. § 19 UStG"
Anna (AT): Meldet in der ZM (UID + 5.000 €)
Schmidt GmbH (DE): Führt 19 % dt. USt ab (950 €), zieht Vorsteuer ab
Beispiel 2: IT-Unternehmer kauft Software aus Irland
Bernd aus Graz kauft eine Jahreslizenz von einem irischen SaaS-Anbieter.
Einkauf: Software-Lizenz, 1.200 € netto
Leistungsort: Österreich (B2B-Generalklausel)
Rechnung: 1.200 € netto, keine irische VAT
Bernd (AT) in UVA:
KZ 057 (Steuerschuld): 240 € (1.200 € × 20 %)
KZ 066 (Vorsteuer): 240 €
Effekt: 0 €
Beispiel 3: Installateur und Baufirma (inländisch)
Installateur Christoph verlegt Heizungsrohre für die Bau-Meister GmbH.
Leistung: Heizungsinstallation, 8.000 € netto
Reverse Charge: Ja (§ 19 Abs. 1a UStG — Bauleistung an Bauunternehmen)
Rechnung: 8.000 € netto, OHNE USt
Bau-Meister GmbH: Berechnet 20 % USt (1.600 €), meldet in UVA
KZ 057: 1.600 € / KZ 066: 1.600 €
Häufige Fehler beim Reverse Charge
1. USt trotzdem ausweisen
Wenn du auf einer Reverse-Charge-Rechnung versehentlich Umsatzsteuer ausweist, schuldest du diese dem Finanzamt (§ 11 Abs. 12 UStG) — auch wenn der Empfänger sie nicht zahlt. Immer netto fakturieren.
2. UID-Nummer nicht prüfen
Bevor du eine Rechnung ohne USt an ein EU-Unternehmen stellst, musst du die UID-Nummer des Empfängers prüfen. Das geht über das VIES-System der EU oder direkt über FinanzOnline (Stufe-2-Abfrage mit Protokollierung).
Nutze unser Tool: UID-Nummer prüfen
3. Zusammenfassende Meldung vergessen
Viele Unternehmer melden die UVA korrekt, vergessen aber die ZM. Ohne ZM droht ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der gemeldeten Beträge (maximal 2.200 €).
4. B2C mit Reverse Charge verwechseln
Reverse Charge gilt nur bei B2B (Geschäft an Geschäft). Verkaufst du an eine Privatperson im EU-Ausland, gelten andere Regeln — in der Regel musst du österreichische USt in Rechnung stellen (oder dich im Empfängerland registrieren, wenn du die Lieferschwelle überschreitest).
5. Reverse Charge bei Kleinunternehmern
Auch Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) können als Leistungsempfänger von Reverse Charge betroffen sein. Wenn du eine Leistung aus dem EU-Ausland beziehst, schuldest du die USt — auch ohne Regelbesteuerung. Im Zweifel: Steuerberater fragen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann gilt Reverse Charge in Österreich?
Reverse Charge gilt bei grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen innerhalb der EU (§ 19 Abs. 1 UStG) sowie bei bestimmten inländischen Leistungen wie Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a UStG). Voraussetzung: Beide Parteien sind Unternehmer mit gültiger UID-Nummer.
Muss ich als Kleinunternehmer Reverse Charge beachten?
Ja, auch Kleinunternehmer können als Leistungsempfänger von Reverse Charge betroffen sein. Wenn du eine Leistung aus dem EU-Ausland beziehst (z.B. Software-Abo), schuldest du die USt — auch ohne Regelbesteuerung. Du musst dann eine UVA für diesen Zeitraum abgeben.
Welche UVA-Kennzahlen verwende ich bei Reverse Charge?
Als Leistungsempfänger trägst du die Steuerschuld in Kennzahl 057 ein und machst den Vorsteuerabzug über Kennzahl 066 geltend. Als Leistungserbringer meldest du den Umsatz in Kennzahl 011 (steuerfreie ig. Lieferung) und gibst eine ZM (Zusammenfassende Meldung) ab.
Was passiert wenn ich die UID-Nummer nicht prüfe?
Ohne gültige UID-Nummer des Empfängers gilt Reverse Charge nicht — du musst dann österreichische USt in Rechnung stellen. Bei einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt die fehlerhafte Anwendung beanstanden und Nachzahlungen fordern.
Fazit
Reverse Charge ist kein Bürokratie-Monster, sondern ein logisches System: Die Steuerschuld wandert dorthin, wo die Leistung versteuert werden soll. Für dich als österreichischen Unternehmer sind drei Punkte entscheidend:
- Rechnung richtig stellen — netto, mit UID beider Parteien und Reverse-Charge-Hinweis
- UVA korrekt melden — KZ 057 für die Steuerschuld, KZ 066 für den Vorsteuerabzug
- ZM nicht vergessen — bei Leistungen an EU-Unternehmen, bis Monatsende des Folgemonats über FinanzOnline
Du willst Reverse-Charge-Rechnungen erstellen, die beim Finanzamt keine Fragen aufwerfen? Rechnungsheld setzt den richtigen Steuersatz, UID-Nummern und Reverse-Charge-Hinweis automatisch. Jetzt 7 Tage kostenlos testen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Bei individuellen Fragen wende dich an deinen Steuerberater. Stand: Februar 2026. Quellen: WKO – Reverse Charge bei Dienstleistungen B2B, USP.gv.at – Reverse Charge System, WKO – B2B-Dienstleistungen an ausländische Unternehmer, BMF – Bauleistungen und Reverse Charge