Stornorechnung vs. Gutschrift: Der Unterschied erklärt
Stornorechnung oder Gutschrift? Viele verwechseln die Begriffe. Was der umsatzsteuerliche Unterschied ist, wann du welches Dokument brauchst.

Inhalt
- Der wichtigste Unterschied
- Was ist eine Stornorechnung?
- Gutschrift 1: Abrechnung durch den Leistungsempfänger
- Gutschrift 2: Entgeltminderung zu deiner Rechnung
- Warum ist der Unterschied wichtig?
- Checkliste: Stornorechnung oder Gutschrift?
- Häufige Fehler
- Pflichtangaben im Vergleich
- Der richtige Ablauf bei Fehlern
- Häufige Fragen (FAQ)
- Zusammenfassung
- Mit Rechnungsheld stornieren und gutschreiben
- Offizielle Quellen
"Gutschrift" ist einer der am häufigsten missverstandenen Begriffe in der Buchhaltung - weil er für zwei verschiedene Dinge verwendet wird: im UStG für die Abrechnung durch den Leistungsempfänger (§ 11 Abs. 7 UStG), im Geschäftsalltag auch für die nachträgliche Entgeltminderung zu einer bestehenden Rechnung (Berichtigung nach § 16 Abs. 1 UStG). Dazu kommt das Storno, das eine Rechnung zur Gänze aufhebt. In diesem Guide erklären wir, was wann passt.
Der wichtigste Unterschied
| Merkmal | Stornorechnung | Gutschrift (§ 11 Abs. 7) | Gutschrift (§ 16 Abs. 1) |
|---|---|---|---|
| Wer erstellt? | Ursprünglicher Rechnungssteller | Leistungsempfänger | Ursprünglicher Rechnungssteller |
| Betrag | Üblich negativ | Positiv | Mindert das Entgelt |
| Zweck | Rechnung zur Gänze aufheben | Abrechnung durch den Empfänger | Entgelt nachträglich mindern |
| Bezug | Verweist auf die Originalrechnung | Eigenständiges Dokument | Verweist auf die Originalrechnung |
Was ist eine Stornorechnung?
Eine Stornorechnung (auch: Korrekturrechnung) verwendest du, wenn:
- Du eine fehlerhafte Rechnung korrigieren musst
- Die Rechnung den Empfänger bereits erreicht hat - ob bezahlt oder nicht, spielt keine Rolle
Merkmale der Stornorechnung
- Weist die Beträge üblicherweise negativ aus
- Verweist auf die Originalrechnung (Nummer und Datum)
- Wird vom ursprünglichen Rechnungssteller erstellt
- Korrigiert die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das Storno beim Empfänger einlangt - nicht rückwirkend (§ 16 Abs. 1 UStG)
Wann braucht man eine Stornorechnung?
- Falscher Rechnungsbetrag
- Falscher Steuersatz
- Falsche Kundenadresse
- Fehlerhafte Leistungsbeschreibung
Beispiel
Originalrechnung (fehlerhaft):
Rechnung RE-2025-0042 vom 15.01.2025
Beratung: 1.000,00 Euro netto
USt 20%: 200,00 Euro
Brutto: 1.200,00 Euro
Stornorechnung:
STORNORECHNUNG SR-2025-0012
Storno zu Rechnung RE-2025-0042 vom 15.01.2025
Beratung: -1.000,00 Euro netto
USt 20%: -200,00 Euro
Brutto: -1.200,00 Euro
Gutschrift 1: Abrechnung durch den Leistungsempfänger
Die Gutschrift nach § 11 Abs. 7 und 8 UStG ist eine besondere Rechnungsform:
- Der Leistungsempfänger erstellt die Rechnung
- Für den Leistungserbringer
- Weist positive Beträge aus
- Setzt das Einverständnis beider Seiten voraus und muss dem Leistungserbringer zugeleitet werden
Typische Anwendungsfälle
- Agentur rechnet für Freelancer ab
- Vermittlungsplattform rechnet für Verkäufer ab
- Franchise-Zentrale rechnet für Partner ab
Beispiel
Eine Werbeagentur arbeitet mit einem Grafiker. Statt dass der Grafiker eine Rechnung schreibt, erstellt die Agentur eine Gutschrift:
GUTSCHRIFT GS-2025-0001
Aussteller: Werbeagentur GmbH (Leistungsempfänger)
Empfänger: Max Grafik (Leistungserbringer)
Logo-Design: 2.500,00 Euro netto
USt 20%: 500,00 Euro
Brutto: 3.000,00 Euro
Gutschrift 2: Entgeltminderung zu deiner Rechnung
Mindert sich das Entgelt nachträglich - Rabatt, Reklamation, Teilerstattung, Skonto -, schreibst du deinem Kunden den Differenzbetrag gut. Die Berichtigung von Umsatzsteuer und Vorsteuer bei geändertem Entgelt regelt § 16 Abs. 1 UStG - das ist keine Notlösung.
- Du erstellst sie als Leistungserbringer
- Sie nimmt Bezug auf die Ursprungsrechnung
- Die Rechnung bleibt bestehen, nur das Entgelt sinkt
GUTSCHRIFT GS-2025-0007
Zu Rechnung RE-2025-0042 vom 15.01.2025
Preisnachlass nach Reklamation
Beratung: -200,00 Euro netto
USt 20%: -40,00 Euro
Gesamt: -240,00 Euro
Wichtig: Umsatzsteuer und Vorsteuer werden in dem Voranmeldungszeitraum berichtigt, in dem die Entgeltminderung eintritt. Die ursprüngliche Voranmeldung bleibt unangetastet.
Warum ist der Unterschied wichtig?
Die steuerliche Wirkung ist eine andere
- Bei der Gutschrift nach § 11 Abs. 7 rechnet der Kunde für dich ab. Steuerschuldner bleibst du als Leistungserbringer (§ 19 Abs. 1 UStG); der Kunde zieht die Vorsteuer.
- Bei der Gutschrift nach § 16 Abs. 1 und beim Storno wird eine bereits geschuldete Steuer nach unten korrigiert - in dem Zeitraum, in dem die Änderung eintritt.
Deshalb zählt der Bezug, nicht das Etikett
Entscheidend ist, dass aus dem Dokument hervorgeht, welcher Umsatz korrigiert wird und in welche Richtung. Wer das offen lässt, riskiert, dass Kunde und Finanzamt denselben Umsatz doppelt erfassen - und dann schuldest du die Steuer zweimal, bis du berichtigst (§ 11 Abs. 12 UStG).
Checkliste: Stornorechnung oder Gutschrift?
Beantworte diese Fragen:
Frage 1: Was ist der Anlass?
- Die Rechnung ist als Ganzes falsch? → Stornorechnung
- Nur das Entgelt sinkt nachträglich? → Gutschrift nach § 16 Abs. 1
- Abrechnung einer Leistung durch den Empfänger? → Gutschrift nach § 11 Abs. 7
Frage 2: Wer erstellt das Dokument?
- Du (als ursprünglicher Rechnungssteller)? → Storno oder Gutschrift nach § 16
- Der Empfänger deiner Leistung? → Gutschrift nach § 11 Abs. 7
Frage 3: Was passiert mit der Ursprungsrechnung?
- Sie fällt komplett weg? → Stornorechnung
- Sie bleibt bestehen, nur der Betrag sinkt? → Gutschrift nach § 16 Abs. 1
Häufige Fehler
1. Unklar bezeichnen
Falsch: "Gutschrift" ohne Angabe, worauf sie sich bezieht und ob die Rechnung ganz wegfällt.
Richtig: "Storno zu Rechnung RE-2025-0042" bzw. "Gutschrift zu Rechnung RE-2025-0042, Preisnachlass".
2. Vorzeichen uneinheitlich verwenden
Falsch: Innerhalb eines Nummernkreises einmal negativ, einmal positiv abrechnen.
Richtig: Ein Storno mindert den Umsatz - stelle es durchgängig mit negativen Beträgen dar. Vorgeschrieben ist das Vorzeichen nicht, verständlich ist es trotzdem.
3. Fehlende Referenz
Falsch: Stornorechnung ohne Verweis auf die Originalrechnung.
Richtig: Immer Nummer und Datum der Originalrechnung angeben.
Pflichtangaben im Vergleich
Stornorechnung
Pflicht sind die normalen Rechnungsangaben nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG. Konvention - und dringend empfohlen, weil es Rückfragen erspart:
- Bezeichnung "Stornorechnung"
- Originalrechnungsnummer und -datum
- Negative Beträge
- Grund für die Stornierung
Gutschrift nach § 11 Abs. 7
- Alle normalen Rechnungs-Pflichtangaben (§ 11 Abs. 8 Z 3 UStG)
- UID-Nummer des Leistungserbringers - über 10.000 € Rechnungsbetrag zusätzlich deine eigene
- Positive Beträge
- Klar als "Gutschrift" kennzeichnen und dem Leistungserbringer zuleiten
Der richtige Ablauf bei Fehlern
Wenn du eine fehlerhafte Rechnung korrigieren musst:
- Stornorechnung erstellen - üblicherweise mit negativen Beträgen
- Auf Originalrechnung verweisen - Nummer und Datum
- An Kunden senden - erst mit dem Zugang wirkt die Korrektur, und er braucht sie für seine Buchhaltung
- Neue, korrekte Rechnung erstellen - mit neuer Nummer
Wenn du im Gutschriftsverfahren abrechnest:
- Gutschrift erstellen - mit positiven Beträgen
- UID-Nummer des Leistungserbringers angeben
- An Leistungserbringer senden - er bucht sie als Erlös
Lies auch: Alle Rechnungsarten in Österreich im Überblick, was auf eine Ausgangsrechnung gehört, und welche Pflichtangaben jede Rechnung braucht.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann mein Kunde eine Stornorechnung von mir verlangen?
Ja, wenn deine Originalrechnung fehlerhaft war. Er hat ein Recht auf korrekte Dokumente.
Muss eine Gutschrift vorher vereinbart werden?
Für die Gutschrift nach § 11 Abs. 7 UStG braucht es das Einverständnis beider Seiten (§ 11 Abs. 8 Z 2 UStG). Schriftlich ist es am sichersten, es genügt aber auch eine schlüssige Vereinbarung - etwa, wenn beide Seiten seit Jahren so abrechnen. Für die Gutschrift wegen Entgeltminderung (§ 16 Abs. 1) braucht es keine Vereinbarung.
Was, wenn ich eine Stornorechnung "Gutschrift" genannt habe?
Für Storno und Entgeltminderung kennt das UStG keine Bezeichnungspflicht (nur die Gutschrift nach § 11 Abs. 7 muss als solche bezeichnet sein) - entscheidend ist, dass Bezug und Richtung der Korrektur erkennbar sind. Ist das unklar geblieben, schick deinem Kunden ein eindeutig bezeichnetes Dokument nach, damit ihr beide denselben Umsatz korrigiert.
Wie nummeriere ich Stornorechnungen?
Am besten mit eigenem Nummernkreis: SR-2025-0001, SR-2025-0002, ...
Zusammenfassung
| Situation | Dokument |
|---|---|
| Rechnung ist beim Kunden und als Ganzes falsch | Stornorechnung (üblich negativ) |
| Entgelt sinkt nachträglich (Rabatt, Reklamation) | Gutschrift nach § 16 Abs. 1 |
| Empfänger rechnet für Erbringer ab | Gutschrift nach § 11 Abs. 7 (positiv) |
| Fehler entdeckt, bevor die Rechnung raus ist | Rechnung einfach ersetzen |
Merke: "Gutschrift" ist doppelt besetzt - im UStG die Selbstabrechnung durch den Empfänger (§ 11 Abs. 7), im Geschäftsalltag auch die Entgeltminderung zur eigenen Rechnung (§ 16 Abs. 1). Beides ist zulässig; unzulässig ist nur, den Bezug zum korrigierten Umsatz offen zu lassen.
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- Automatisch negativ - Beträge und Steuern werden korrekt berechnet
- Referenz automatisch - Verknüpfung zur Originalrechnung inkl. Untertitel im PDF
- UVA-konform - Gutschriften erscheinen als negative Beträge im Steuer-Export
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Offizielle Quellen
- § 11 UStG – Ausstellung von Rechnungen
- § 16 UStG – Änderung der Bemessungsgrundlage
- § 19 UStG – Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte zu deiner individuellen Situation wende dich an das Finanzamt oder einen Steuerberater. Stand: 2026.
So geht's in Rechnungsheld